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[[Datei:Kontrollen.png|thumb|800px|Kommunale Kontrollinstanzen: Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.04.2015 den Gemeindebürger als Kontrollinstanz des Stadtrats konstituiert.|center]]
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[[Datei:Kontrollen.png|thumb|800px|<small>'''Kommunale Kontrollinstanzen:''' Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.04.2015 den Gemeindebürger als Kontrollinstanz des Stadtrats konstituiert: "Der Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung]] gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des [[Gemeinderecht]]s. Er hat die Funktion, dem [[Gemeindebürger]] Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch '''eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte [[Kritik]] sowie eine [[Willensbildung]] zu schaffen, den [[Gemeinderat]] der allgemeinen [[Kontrolle]] der [[Öffentlichkeit]] zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die [[Beschlussfassung]] des Gemeinderats vorzubeugen.''' Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der [[Gemeinderatssitzung]] begründet regelmäßig eine '''schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung''' und führt daher zur '''Rechtswidrigkeit eines [[Gemeinderatsbeschluss]]es'''." ''({{BGH III ZR 195/14}})''</small>|center]]
  
<small>"Der Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung]] gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des [[Gemeinderecht]]s. Er hat die Funktion, dem [[Gemeindebürger]] Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch '''eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte [[Kritik]] sowie eine [[Willensbildung]] zu schaffen, den [[Gemeinderat]] der allgemeinen [[Kontrolle]] der [[Öffentlichkeit]] zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die [[Beschlussfassung]] des Gemeinderats vorzubeugen.''' Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der [[Gemeinderatssitzung]] begründet regelmäßig eine '''schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung''' und führt daher zur '''Rechtswidrigkeit eines [[Gemeinderatsbeschluss]]es'''."</small>
 
 
<small>''{{BGH III ZR 195/14}}''</small>
 
  
 
==Kontrollinstanzen==
 
==Kontrollinstanzen==

Aktuelle Version vom 7. März 2016, 14:37 Uhr

Kommunale Kontrollinstanzen: Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.04.2015 den Gemeindebürger als Kontrollinstanz des Stadtrats konstituiert: "Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie eine Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen. Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und führt daher zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses." (BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14)


Kontrollinstanzen

Methoden

Normen

Publikationen

Fußnoten

<references/>