Konkrete Gefahr: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Gefahr]] im Sinn des {{PAG 2}} Abs. 1 ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt ([[konkrete Gefahr]]), aber auch eine Sachlage, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete Gefahren im Einzelfall entstehen können ([[abstrakte Gefahr]]).<ref>{{VollzBek PAG}} Ziffer 2.2. Abs. 3</ref>
  
 
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2017, 22:11 Uhr

Gefahr im Sinn des PAG Art. 2 Abs. 1 ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt (konkrete Gefahr), aber auch eine Sachlage, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete Gefahren im Einzelfall entstehen können (abstrakte Gefahr).<ref>Vollzug des Polizeiaufgabengesetzes - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. August 1978, Az. IC2-2808.1-1 (MABl. S. 629) Ziffer 2.2. Abs. 3</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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