Haushaltskonsolidierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach {{KommHV-Kameralistik 1}} Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach {{KommHV-Kameralistik 20}} erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. ({{KommHV-Kameralistik 22}} Abs. 1)
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Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. 2Ein nach {{GO 66}} Abs. 4 entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken. ({{KommHV-Kameralistik 23}})
  
 
==Maßnahmen<ref>Siehe Thomas Schneidewind, Sparen um jeden Preis? Wie zwingend ist die Haushaltskosolidierung für deutsche Kommunen? in: {{ISBN 9783658048907}}</ref>==
 
==Maßnahmen<ref>Siehe Thomas Schneidewind, Sparen um jeden Preis? Wie zwingend ist die Haushaltskosolidierung für deutsche Kommunen? in: {{ISBN 9783658048907}}</ref>==
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===Art und Weise der kommunalen Leistungserbringung<ref>{{ASIN B00794UDKM}} Pos. 63</ref>===
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====[[Kommunale Zusammenarbeit]]====
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* [[Verwaltungsgemeinschaft]]
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* Zusammenarbeit im Bereich der [[Wirtschaftsförderung]]<ref>{{ASIN B00794UDKM}} Pos. 194</ref>
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====[[E-Government]]====
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* "Kosteneinsparpotenzial durch Prozessoptimierung mittels E-Government im Front-Office und im Back-Office von 20 bis 40 Prozent"<ref>Quelle: https://www.kgst.de/themenfelder/informationsmanagement/e-government/effizientes-e-government.dot abgerufen am 10.01.2016 um 23:48 Uhr</ref>
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====[[Shared Services]]<ref>{{ASIN B00794UDKM}} Pos. 413</ref>====
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====[[Clearing-Stelle]] i.V.m. [[Budgetierung]] bestimmter Leistungen<ref>{{ASIN B00794UDKM}} Pos. 493</ref>====
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==="Regelmäßiges [[Monitoring]] im Sinne einer fortlaufenden Personal- und Aufgabenkritik"<ref>{{ASIN B00794UDKM}} Pos. 194</ref>===
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===[[Haushaltssicherungskonzept]]===
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===[[Best Practice]] und [[Benchmarking]]===
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* z.B. http://www.haushaltssteuerung.de/haushaltssicherungskonzepte.html Sammlung von Links zu aktuell mehr als 500 Haushaltskonsolidierungs- bzw. Haushaltssicherungskonzepten deutscher Kommunen
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===[[Bürgerbeteiligung]]===
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* "Einbindung ehrenamtlicher Helfer bei der Erbringung freiwilliger Leistungen"<ref>{{ASIN B00794UDKM}} Pos. 194</ref>
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===[[Lokale Sparkommission]]<ref>{{ASIN B00794UDKM}} Pos. 616</ref>===
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==Methodische Fragen==
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* Wie hoch ist die [[Mindestfinanzausstattung]] (Soll)? Wie hoch ist die tatsächliche [[Finanzausstattung]] (Ist)?
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* Wie hat sich die [[Nettoneuverschuldung]] über die Jahre entwickelt? Wofür wurden die Kredite im Wesentlichen verwendet?
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* Gibt es [[Investitionsrückstand|Investitionsrückstände]] und lassen sich diese beziffern?
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==Best Practice-Beispiele==
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* [https://www.wegweiser-kommune.de/projekte/kommunal/bayern/rednitzhembach-schuldenabbau-ohne-burgerbelastung Rednitzhembach]
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==Normen==
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* {{GG  109}} - Geltung auch für Kommunen?
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*{{GO 63}} Abs. 3 Satz 1
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*{{KommHV-Kameralistik 22}} Haushaltsausgleich
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*{{KommHV-Kameralistik 23}} Deckung von Fehlbeträgen
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==Rechtsprechung==
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* {{BVerwG 10 C 13.14}}: "Die landesrechtliche Verpflichtung, einen [[Haushaltsausgleich]] herbeizuführen, jedenfalls aber sich ihm so weit wie möglich anzunähern, sichert den Gestaltungsspielraum des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung in der Zukunft. Sie schränkt zwar den gegenwärtigen Entscheidungsspielraum der Kommune ein, kommt jedoch dem langfristigen Erhalt ihrer Handlungsmöglichkeiten zugute und dient damit der Gewährleistung der in Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Autonomie. Auf welchem Wege das Ziel des Haushaltsausgleichs erreicht wird, liegt dabei - soweit unterschiedliche Konsolidierungsmaßnahmen in Betracht kommen - in der Gestaltungsfreiheit des kommunalen Trägers. Lässt die gegenwärtige Haushaltsnotlage einen vollständigen Haushaltsausgleich nicht zu, ist auch eine Pflicht zur Defizitminimierung bei Wahrung eines vorhandenen Gestaltungsspielraumes des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar."
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* {{BVerwG 8 C 1.12}}
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 
* Bajohr, Können Städte ihre Haushalte aus eigener Kraft konsolidieren? In Hansmann, M. (Hrsg), Kommunalfinanzen in der Krise (2011), S. 215 ff.
 
* Bajohr, Können Städte ihre Haushalte aus eigener Kraft konsolidieren? In Hansmann, M. (Hrsg), Kommunalfinanzen in der Krise (2011), S. 215 ff.
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* [https://books.google.de/books?id=oJmKXkHQ67wC&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false Florian Boettcher, Ursachen kommunaler Haushaltsdefizite (Google eBook), LIT Verlag Münster, 06.03.2013 - 291 Seiten]
 
* {{ISBN 9783836072335}}
 
* {{ISBN 9783836072335}}
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* {{ISBN 9783844828054}}
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** {{ASIN B00794UDKM}}
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* [http://library.fes.de/pdf-files/managerkreis/10397-20131211.pdf Friedrich Ebert Stiftung, Für zukunftsfähige Kommunalfinanzen]
 
* [https://www.kgst.de/produkteUndLeistungen/arbeitsergebnisse/index.dot?rmtparams=cm10YWM9cHJvZHVrdGUmcm10YXU9aHR0cCUzQSUyRiUyRmxvY2FsaG9zdCUzQTU3ODgwJTJGa2dz_dC13ZWJhcHAlMkZzaG9wJTJGc2hvd0RvY3VtZW50JTJGODc0NzM1MjE2NQ-- Handbuch: Strategische Haushaltskonsolidierung (21/2014) (KGSt)]
 
* [https://www.kgst.de/produkteUndLeistungen/arbeitsergebnisse/index.dot?rmtparams=cm10YWM9cHJvZHVrdGUmcm10YXU9aHR0cCUzQSUyRiUyRmxvY2FsaG9zdCUzQTU3ODgwJTJGa2dz_dC13ZWJhcHAlMkZzaG9wJTJGc2hvd0RvY3VtZW50JTJGODc0NzM1MjE2NQ-- Handbuch: Strategische Haushaltskonsolidierung (21/2014) (KGSt)]
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* [http://www.publicgovernance.de/docs/PG_Fruehjahr_2010_Kommunen_Finanzkrise.pdf Institut für den öffentlichen Sektor e.V., Kommunen und die Finanzkrise]
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* Janbernd '''Oebbecke''', Rechtliche Vorgaben für den [[Haushaltsausgleich]] und ihre Durchsetzung - Rechtliche und rechtspolitische Überlegungen zur Sanierung, der gemeindehaushalt, Jg. 110 (2009), Nr. 11, S. 241-246
 
* [http://www.wegweiser-kommune.de/themenkonzepte/finanzen/download/pdf/Haushaltskonsolidierung.pdf Osner, Haushaltskonsolidierung durch interkommunale Zusammenarbeit]
 
* [http://www.wegweiser-kommune.de/themenkonzepte/finanzen/download/pdf/Haushaltskonsolidierung.pdf Osner, Haushaltskonsolidierung durch interkommunale Zusammenarbeit]
 
* {{ISBN 9783658048907}}
 
* {{ISBN 9783658048907}}
 
** Thomas Schneidewind, Sparen um jeden Preis? Wie zwingend ist die Haushaltskosolidierung für deutsche Kommunen?
 
** Thomas Schneidewind, Sparen um jeden Preis? Wie zwingend ist die Haushaltskosolidierung für deutsche Kommunen?
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** Wolfgang Beck, Kommunale Haushaltskonsolidierung als Herausforderung für die [[Kommunalaufsicht]] (Pos. 1007)
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
* [[Haushaltsdefizit]]
+
* [[Haushalt]]
* [[Nettoneuverschuldung]]
+
** [[Haushaltsdefizit]]
* [[Schulden]]
+
** [[Haushaltsausgleich]]
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** [[Intergenerationengerechtigkeit]]
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** [[Schulden]]
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*** [[Nettoneuverschuldung]]
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*** [[Schuldenbremse]]
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** [[Haushaltssicherungskonzept]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 2. November 2018, 15:07 Uhr

Die Kommunalaufsicht

Die Kommunalaufsicht hat über die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundätze zu wachen.

Nach GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1 muss der Haushaltsplan ausgeglichen sein.

Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach KommHV-Kameralistik § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach KommHV-Kameralistik § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. 2Ein nach GO Art. 66 Abs. 4 entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken. (KommHV-Kameralistik § 23)

Maßnahmen<ref>Siehe Thomas Schneidewind, Sparen um jeden Preis? Wie zwingend ist die Haushaltskosolidierung für deutsche Kommunen? in: Weiß (Hrsg.), Strategische Haushaltskonsolidierung in Kommunen, Springer Fachmedien Wiesbaden, 1. Auflage 2014, ISBN 9783658048907</ref>

Einnahmen steigern

Abgaben erhöhen

Steuerkraft erhöhen

Ausgaben senken

Umschuldung

Investitionen

verschieben
vermeiden

Freiwillige Leistungen

vermeiden
verringern
abbauen

Personalkosten senken

Keine Neueinstellungen
Personal abbauen
Natürliche Fluktuation
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Gehälter reduzieren

Strukturen der Kommunalverwaltung<ref>Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ASIN B00794UDKM Pos. 63</ref>

Art und Weise der kommunalen Leistungserbringung<ref>Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ASIN B00794UDKM Pos. 63</ref>

Kommunale Zusammenarbeit

E-Government

Shared Services<ref>Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ASIN B00794UDKM Pos. 413</ref>

Clearing-Stelle i.V.m. Budgetierung bestimmter Leistungen<ref>Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ASIN B00794UDKM Pos. 493</ref>

"Regelmäßiges Monitoring im Sinne einer fortlaufenden Personal- und Aufgabenkritik"<ref>Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ASIN B00794UDKM Pos. 194</ref>

Haushaltssicherungskonzept

Best Practice und Benchmarking

Bürgerbeteiligung

Lokale Sparkommission<ref>Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ASIN B00794UDKM Pos. 616</ref>

Methodische Fragen

Best Practice-Beispiele

Normen

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14: "Die landesrechtliche Verpflichtung, einen Haushaltsausgleich herbeizuführen, jedenfalls aber sich ihm so weit wie möglich anzunähern, sichert den Gestaltungsspielraum des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung in der Zukunft. Sie schränkt zwar den gegenwärtigen Entscheidungsspielraum der Kommune ein, kommt jedoch dem langfristigen Erhalt ihrer Handlungsmöglichkeiten zugute und dient damit der Gewährleistung der in Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Autonomie. Auf welchem Wege das Ziel des Haushaltsausgleichs erreicht wird, liegt dabei - soweit unterschiedliche Konsolidierungsmaßnahmen in Betracht kommen - in der Gestaltungsfreiheit des kommunalen Trägers. Lässt die gegenwärtige Haushaltsnotlage einen vollständigen Haushaltsausgleich nicht zu, ist auch eine Pflicht zur Defizitminimierung bei Wahrung eines vorhandenen Gestaltungsspielraumes des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar."
  • BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 8 C 1.12

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />