Haushaltskonsolidierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 14. Januar 2016, 00:07 Uhr

Die Kommunalaufsicht

Die Kommunalaufsicht hat über die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundätze zu wachen.

Nach GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1 muss der Haushaltsplan ausgeglichen sein.

Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach KommHV-Kameralistik § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach KommHV-Kameralistik § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. 2Ein nach GO Art. 66 Abs. 4 entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken. (KommHV-Kameralistik § 23)

Maßnahmen<ref>Siehe Thomas Schneidewind, Sparen um jeden Preis? Wie zwingend ist die Haushaltskosolidierung für deutsche Kommunen? in: Weiß (Hrsg.), Strategische Haushaltskonsolidierung in Kommunen, Springer Fachmedien Wiesbaden, 1. Auflage 2014, ISBN 9783658048907</ref>

Einnahmen steigern

Abgaben erhöhen

Steuerkraft erhöhen

Ausgaben senken

Umschuldung

Investitionen

verschieben
vermeiden

Freiwillige Leistungen

vermeiden
verringern
abbauen

Personalkosten senken

Keine Neuenstellungen
Personal abbauen
Natürliche Fluktuation
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Gehälter reduzieren

Strukturen der Kommunalverwaltung<ref>Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ASIN B00794UDKM Pos. 63</ref>

Art und Weise der kommunalen Leistungserbringung<ref>Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ASIN B00794UDKM Pos. 63</ref>

Kommunale Zusammenarbeit

E-Government

Shared Services<ref>Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ASIN B00794UDKM Pos. 413</ref>

Clearing-Stelle i.V.m. Budgetierung bestimmter Leistungen<ref>Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ASIN B00794UDKM Pos. 493</ref>

"Regelmäßiges Monitoring im Sinne einer fortlaufenden Personal- und Aufgabenkritik"<ref>Engel, Masterplan: Schwarze Null - Strategien zum Wiederaufbau der Kommunalfinanzen, 2. Aufl. 2012, ASIN B00794UDKM Pos. 194</ref>

Haushaltssicherungskonzept

Best Practice und Benchmarking

Bürgerbeteiligung

Methodische Fragen

Best Practice-Beispiele

Normen

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14: "Die landesrechtliche Verpflichtung, einen Haushaltsausgleich herbeizuführen, jedenfalls aber sich ihm so weit wie möglich anzunähern, sichert den Gestaltungsspielraum des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung in der Zukunft. Sie schränkt zwar den gegenwärtigen Entscheidungsspielraum der Kommune ein, kommt jedoch dem langfristigen Erhalt ihrer Handlungsmöglichkeiten zugute und dient damit der Gewährleistung der in Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Autonomie. Auf welchem Wege das Ziel des Haushaltsausgleichs erreicht wird, liegt dabei - soweit unterschiedliche Konsolidierungsmaßnahmen in Betracht kommen - in der Gestaltungsfreiheit des kommunalen Trägers. Lässt die gegenwärtige Haushaltsnotlage einen vollständigen Haushaltsausgleich nicht zu, ist auch eine Pflicht zur Defizitminimierung bei Wahrung eines vorhandenen Gestaltungsspielraumes des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar."
  • BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 8 C 1.12

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />