Haushaltskonsolidierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 25. August 2015, 14:51 Uhr

Die Kommunalaufsicht

Die Kommunalaufsicht hat über die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundätze zu wachen.

Nach GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1 muss der Haushaltsplan ausgeglichen sein.

Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach KommHV-Kameralistik § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach KommHV-Kameralistik § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. 2Ein nach GO Art. 66 Abs. 4 entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken. (KommHV-Kameralistik § 23)

Maßnahmen<ref>Siehe Thomas Schneidewind, Sparen um jeden Preis? Wie zwingend ist die Haushaltskosolidierung für deutsche Kommunen? in: Weiß (Hrsg.), Strategische Haushaltskonsolidierung in Kommunen, Springer Fachmedien Wiesbaden, 1. Auflage 2014, ISBN 9783658048907</ref>

Einnahmen steigern

Abgaben erhöhen

Steuerkraft erhöhen

Ausgaben senken

Umschuldung

Investitionen

verschieben
vermeiden

Freiwillige Leistungen

vermeiden
verringern
abbauen

Personalkosten senken

Keine Neuenstellungen
Personal abbauen
Natürliche Fluktuation
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Gehälter reduzieren

Methodische Fragen

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />