Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

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Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen (GO Art. 56 Abs. 1 Satz 1).

Normen

Publikationen

Lexkika

Lokalpresse

  • Obermain Tagtblatt vom 20.05.2015 – Nr. 114, S. 21 Leserforum. Behörden sollten ans Gesetz gebunden sein

Siehe auch

Fußnoten

<references />