Grundsatz der Gesetzmäßigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden sind als Teil der vollziehenden Gewalt verfassungsrechtlich an Gesetz und Recht gebunden ({{GG 20}} Abs. 3). Dies ist eine der zentralen Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (sog. Rechtsstaatsgarantie). Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz unterliegt der sog. Ewigkeitsgarantie des {{GG 79}} Abs. 3 ("Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche ... die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.").
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Die Gemeinden sind als Teil der vollziehenden Gewalt verfassungsrechtlich an Gesetz und Recht gebunden ({{GG 20}} Abs. 3). Dies ist eine der zentralen Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (sog. [[Rechtsstaatsgarantie]]). Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz unterliegt der sog. [[Ewigkeitsgarantie]] des {{GG 79}} Abs. 3 ("Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche ... die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig."). Sie ist neben der Unverletztlichkeit der [[Menschenwürde]] die wichtigste Regelung unserer Verfassung.
  
 
Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen ({{GO 56}} Abs. 1 Satz 1).  
 
Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen ({{GO 56}} Abs. 1 Satz 1).  
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Jeder [[Beamter|Beamte]] muß die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen<ref>(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, NZV 1992, 298 = LM Art. 34 GrundG Nr. 169 = BGHRBGBB § 839 I 1 Verschulden 18)</ref>.<noinclude>
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==Normen==
 
==Normen==
* {{GG 20}} Abs. 3
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==={{GG}}===
* {{GO 56}} Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang
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* {{GG 20}} Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die [[verfassungsmäßige Ordnung]], die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
* {{GO 59}} Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
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* {{GG 93}} Abs. 1 Nr. 4b ([[Kommunale Verfassungsbeschwerde]]): Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über [[Verfassungsbeschwerde]]n von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltung]] nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.
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==={{GO}}===
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* {{GO 30}} Abs. 3: Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.
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* {{GO 56}} [[Gesetzmäßigkeit]]; [[Geschäftsgang]]: Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. (Absatz 1 Satz 1)
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* {{GO 59}} [[Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug]]:  Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Gemeinderat, in den Fällen des Art. 37 dem ersten Bürgermeister. (Abs. 1) Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen. (Abs. 2)
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==={{LKrO}}===
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* {{LKrO 50}} [[Gesetzmäßigkeit]]; [[Unparteilichkeit]]: Die Verwaltungstätigkeit des Landkreises muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
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* {{BezO 47}} Abs. 1 ([[Gesetzmäßigkeit]]; [[Unparteilichkeit]]): Die Verwaltungstätigkeit des Bezirks muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
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==Rechtsprechung==
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* {{BGH III ZR 188/90}}: "1. Nimmt ein Beamter in Überschreitung seiner Zuständigkeit eine Amtshandlung vor, durch die ein Dritter geschädigt wird (hier: Absperrung eines Entwässerungsgrabens mit der Folge der Überschwemmung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Abwehr einer Wassergefahr für ein Wohngebiet), so kann dies eine Schadensersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der [[Amtspflichtverletzung]] (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) begründen. 2. § 904 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Einwirkung auf das Eigentum in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erfolgt. 3. Zur Frage der Entschädigungspflicht aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das infolge seiner Lage an einem Gewässer künstlich entwässert wird, zum Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser durch Absperrung eines Zuflußgrabens zu einem Schöpfwerk nicht nur vorübergehend überschwemmt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
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===Lexkika===
 
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* [http://de.wiktionary.org/wiki/Gesetzm%C3%A4%C3%9Figkeit Wiktionary]
 
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 2094 ff. (Ziffer 2.4.)
  
 
===Lokalpresse===
 
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* Obermain Tagtblatt vom 20.05.2015 – Nr. 114, S. 21 Leserforum. Behörden sollten ans Gesetz gebunden sein
 
* Obermain Tagtblatt vom 20.05.2015 – Nr. 114, S. 21 Leserforum. Behörden sollten ans Gesetz gebunden sein
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==Links==
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* http://www.dadalos-d.org/deutsch/demokratie/demokratie/grundkurs3/rechtsstaat/rechtsstaat.htm#Gesetzm%C3%A4%C3%9Figkeit
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
* [[Remonstration]]
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* [[Amtshaftung]]
 
* [[Beanstandungspflicht]]
 
* [[Beanstandungspflicht]]
 
* [[Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz]]
 
* [[Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz]]
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* [[Remonstration]]
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* [[Vorrang des Gesetzes]]
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* [[Vorbehalt des Gesetzes]]
  
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Verwaltungsrecht]]
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Aktuelle Version vom 10. Februar 2021, 11:40 Uhr

Die Gemeinden sind als Teil der vollziehenden Gewalt verfassungsrechtlich an Gesetz und Recht gebunden (GG Art. 20 Abs. 3). Dies ist eine der zentralen Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (sog. Rechtsstaatsgarantie). Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz unterliegt der sog. Ewigkeitsgarantie des GG Art. 79 Abs. 3 ("Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche ... die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig."). Sie ist neben der Unverletztlichkeit der Menschenwürde die wichtigste Regelung unserer Verfassung.

Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen (GO Art. 56 Abs. 1 Satz 1).

Jeder Beamte muß die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen<ref>(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, NZV 1992, 298 = LM Art. 34 GrundG Nr. 169 = BGHRBGBB § 839 I 1 Verschulden 18)</ref>.

Teilprinzipien

Vorrang des Gesetzes

"Vorrang des Gesetzes bezeichnet den rechtsstaatlichen Grundsatz, dass das Handeln von Legislative, Exekutive und Judikative nie gegen geltende Gesetze verstoßen darf. Handeln meint dabei sowohl Realakte, z. B. den sogenannten unmittelbaren Zwang der Polizei, als auch Rechtsakte (Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen, Verwaltungsakte, Gerichtsentscheidungen).

Für Deutschland ist der Vorrang des Gesetzes in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz normiert. Die Vorschrift gilt als einer der „Grundsätze [...] des Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes“, auf die Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG Bezug nimmt."<ref>Seite „Vorrang des Gesetzes“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 31. Juli 2015, 15:34 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorrang_des_Gesetzes&oldid=144585513 (Abgerufen: 14. Dezember 2017, 15:41 UTC)</ref>

"GG Art. 20 Abs. 3 bildet die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip":<ref>Seite „Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 27. Oktober 2017, 04:47 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Artikel_20_des_Grundgesetzes_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland&oldid=170365150 (Abgerufen: 14. Dezember 2017, 15:42 UTC) </ref>

Vorbehalt des Gesetzes

"Vorbehalt des Gesetzes bedeutet, dass belastende Hoheitsakte nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ergehen dürfen. Soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG). Der Vorbehalt des Gesetzes ist nicht mit dem Gesetzesvorbehalt zu verwechseln."<ref>Seite „Vorbehalt des Gesetzes“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 5. Dezember 2017, 10:22 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorbehalt_des_Gesetzes&oldid=171688785 (Abgerufen: 14. Dezember 2017, 15:52 UTC) </ref>

Remonstration

"Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde."<ref>Quelle: Seite „Remonstration“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 3. November 2014, 22:20 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Remonstration&oldid=135497197 (Abgerufen: 20. Mai 2015, 09:17 UTC)</ref>

"Hält ein Mandatsträger die Behandlung einer der Verschwiegenheitspflicht nach GO Art. 20 Abs. 2 unterliegenden Angelegenheit für rechtswidrig oder sogar für strafbar, muss er sich grundsätzlich zunächst an die zuständige Kommunalaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde wenden und darf nicht einfach „die Flucht in die Öffentlichkeit“ antreten."<ref>BayVGH, Beschluss vom 20.04.2015 - 4 CS 15.381 = BayVBl. 2015, 630 Amtlicher Leitsatz 3</ref>

Amtspflichtverletzung

"Der Amtsträger hat die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten, d.h. er hat die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen."<ref>BGH, Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90 Abs. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2010 - 12 U 245/09 Abs. 34</ref>

Grundsätzlich muss sich jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verschaffen."<ref>BGH, Urteil vom 24.06.2010 - III ZR 315/09 Abs. 7;(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, NZV 1992, 298 = LM Art. 34 GrundG Nr. 169 = BGHRBGBB § 839 I 1 Verschulden 18)</ref>. "Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegung sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist<ref>(vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 748, 749 m.w.N.)</ref>. "<ref>BGH, Urteil vom 24.06.2010 - III ZR 315/09 Abs. 7</ref>

"In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich die allen Behörden obliegende allgemeine Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung auch in der Pflicht jedes Amtsträgers konkretisiert, die Grenzen seiner Zuständigkeit einzuhalten<ref>(vgl. BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rdn. 153, 157 u. insbes. 169 m.w.N.)</ref>. Darin liegt nicht "nur" ein formales Element .... Die bestehenden Zuständigkeitsregelungen sind vielmehr gerade auch deshalb geschaffen worden, damit der jeweilige Entscheidungsträger die erforderliche Fachkompetenz aufweist. Sinn der Zuständigkeitsbestimmungen ist auch die Gewährleistung einer sachlich richtigen Entscheidung, was regelmäßig auch dem Schutz der Betroffenen dient. Der Beamte, der seine amtlichen Befugnisse überschreitet und Amtshandlungen vornimmt für die er nicht zuständig ist, verletzt eine ihm gegenüber jedem dadurch geschädigten Dritten obliegende Amtspflicht, wenn eine innere Beziehung zwischen der unter Zuständigkeitsüberschreitung vorgenommenen schädigenden Amtshandlung und den durch die zuständige Stelle zu schützenden Belangen des Dritten besteht, d.h. dessen Interessen dadurch konkret berührt werden<ref>(vgl. Senatsurteil vom 30. April 1959 - III ZR 4/58 = BGHWarn 1959/60 Nr. 98 = NJW 1959, 1316 f.; Senatsurteil BGHZ 65, 182, 187 f.; Kreft a.a.O. Rdn. 251)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90 Abs. 20</ref>

"Verwaltungsrichtlinien ... richten sich zwar unmittelbar an die Verwaltung. Bezüglich ihrer Drittbezogenheit sind sie aber wie Gesetze und Verordnungen zu behandeln."<ref>OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2006 - 14 U 142/05 Amtlicher Leitsatz 1</ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 30 Abs. 3: Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.
  • GO Art. 56 Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang: Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. (Absatz 1 Satz 1)
  • GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug: Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Gemeinderat, in den Fällen des Art. 37 dem ersten Bürgermeister. (Abs. 1) Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen. (Abs. 2)

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90: "1. Nimmt ein Beamter in Überschreitung seiner Zuständigkeit eine Amtshandlung vor, durch die ein Dritter geschädigt wird (hier: Absperrung eines Entwässerungsgrabens mit der Folge der Überschwemmung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Abwehr einer Wassergefahr für ein Wohngebiet), so kann dies eine Schadensersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) begründen. 2. § 904 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Einwirkung auf das Eigentum in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erfolgt. 3. Zur Frage der Entschädigungspflicht aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das infolge seiner Lage an einem Gewässer künstlich entwässert wird, zum Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser durch Absperrung eines Zuflußgrabens zu einem Schöpfwerk nicht nur vorübergehend überschwemmt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Lexkika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2094 ff. (Ziffer 2.4.)

Lokalpresse

  • Obermain Tagtblatt vom 20.05.2015 – Nr. 114, S. 21 Leserforum. Behörden sollten ans Gesetz gebunden sein

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />