Genehmigung (Kommunalaufsicht): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GO 69}} Abs. 4: Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
  
 
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==Siehe auch==
 
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* [[Treuhandvertrag]]
 
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* [[Vorläufige Haushaltsführung]]

Aktuelle Version vom 6. Januar 2021, 19:01 Uhr

Normen

  • GO Art. 69 Abs. 4: Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Rechtsprechung

Siehe auch