Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Gemeinderat]] ist die Vertretung der [[Gemeindebürger]] ({{GO 30}} Abs. 1 Satz 1). Er entscheidet im Rahmen des {{GO 29}} über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse ({{GO 32}}) bestellt sind ({{GO 30}} Abs. 2). Der Gemeinderat überwacht die gesamte [[Gemeindeverwaltung]], insbesondere auch die Ausführung seiner [[:Kategorie:Beschluss|Beschlüsse]] ({{GO 30}} Abs. 3).
  
 
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Der Gemeinderat ist ein [[Kollegialorgan]] und als Teil der [[Verwaltung]] ein [[Verwaltungsorgan]]. Der Gemeinderat wird also nicht als [[Parlament]] angesehen<ref>{{ISBN 9783782505475}} Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); Pos. 4861 (Teil 3. Ziffer 3.1.2); siehe auch Christine '''Dolderer''', Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.</ref>.
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Der Gemeinderat ist ein [[Kollegialorgan]] und als Teil der [[Verwaltung]] ein [[Verwaltungsorgan]]. Der Gemeinderat wird also nicht als [[Parlament]] angesehen<ref>{{ISBN 9783782505475}} Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); siehe auch Christine '''Dolderer''', Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.</ref>.
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Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende [[Information]]. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des [[Datenschutz]]es sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. [[Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]]se sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung ''die'' grundlegende Bedingung für erfolgreiche [[Bürgerbeteiligung]], eine effektive [[Stadtrat]]sarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die [[Kommunalpolitik]].
 
Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende [[Information]]. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des [[Datenschutz]]es sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. [[Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]]se sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung ''die'' grundlegende Bedingung für erfolgreiche [[Bürgerbeteiligung]], eine effektive [[Stadtrat]]sarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die [[Kommunalpolitik]].
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===Fachbücher===
 
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende)
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); Pos. 4861 (Teil 3. Ziffer 3.1.2)
  
 
===Fachartikel===
 
===Fachartikel===
  
* Christine '''Dolderer''', Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.
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* Christine '''Dolderer''', Wie viel [[Parlament]] ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.
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==Links==
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* [https://www.youtube.com/watch?v=y6sYZehnOwg Gerhard Polt, Gemeinderat]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 13. Januar 2021, 11:18 Uhr

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1). Er entscheidet im Rahmen des GO Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (GO Art. 32) bestellt sind (GO Art. 30 Abs. 2). Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse (GO Art. 30 Abs. 3).

Zuständigkeit

Die Gemeinde wird nach GO Art. 29 durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht

Aufgaben des Gemeinderats

Der Gemeinderat entscheidet gemäß GO Art. 30 Abs. 2 im Rahmen des GO Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (GO Art. 32) bestellt sind. Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. (GO Art. 30 Abs. 3)

Rechtsnatur

Der Gemeinderat ist ein Kollegialorgan und als Teil der Verwaltung ein Verwaltungsorgan. Der Gemeinderat wird also nicht als Parlament angesehen<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); Pos. 4861 (Teil 3. Ziffer 3.1.2); siehe auch Christine Dolderer, Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.</ref>.

Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern. (GO Art. 31 Abs. 1)

Die Gemeinderatsmitglieder werden in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeister, beträgt in Gemeinden mit

bis zu 1 000 Einwohnern 8,

mit mehr als 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 12,

mit mehr als 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 14,

mit mehr als 3 000 bis zu 5 000 Einwohnern 16,

mit mehr als 5 000 bis zu 10 000 Einwohnern 20,

mit mehr als 10 000 bis zu 20 000 Einwohnern 24,

mit mehr als 20 000 bis zu 30 000 Einwohnern 30,

mit mehr als 30 000 bis zu 50 000 Einwohnern 40,

mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern 44,

mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern 50,

mit mehr als 200 000 bis zu 500 000 Einwohnern 60.

Die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder einschließlich weiterer Bürgermeister beträgt in der Stadt Nürnberg 70 und in der Landeshauptstadt München 80. Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der in Satz 2 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern. (GO Art. 31 Abs. 2)

Ausschlüsse

Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nach GO Art. 31 Abs. 3 nicht sein:

1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,

2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,

3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,

5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,

6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,

7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.

Abstimmungen

Nach GO Art. 48 Abs. 1 Satz 2 darf sich kein Mitglied des Gemeinderats bei Abstimmungen der Stimme enthalten.

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

Der Gemeinderat führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat. (Art. 30 Abs. 1 GO). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt und die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der Gemeindebürger. Der Stadtrat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Stadtratsmitgliedern<ref>Der Bürgermeister hat in Bayern volles Stimmrecht. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#Bayern abgerufen am 05.08.2014 um 14:18 Uhr</ref> (GO Art. 31 Abs. 1).

Zusammensetzung

Der Stadtrat Burgkunstadt besteht aus dem ersten Bürgermeister und 20 Stadtratsmitgliedern.

Aus dem Grundsatzprogramm des Bürgervereins

Transparenz

Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.

Geschichte

Bis 2007 durften in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören (Art. 31 Abs. 3 GO). Diese Vorschrift wurde vor den Kommunalwahlen 2008 gestrichen.<ref>https://www.wahlrecht.de/kommunal/bayern.html</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); Pos. 4861 (Teil 3. Ziffer 3.1.2)

Fachartikel

  • Christine Dolderer, Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />