Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Gemeinderat führt in [[Städte|Städten]] die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 1 GO]). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt und die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der [[Gemeindebürger]]. Der Stadtrat besteht aus dem [[Erster Bürgermeister|ersten Bürgermeister]] und den Stadtratsmitgliedern<ref>Der Bürgermeister hat in Bayern volles Stimmrecht. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#Bayern abgerufen am 05.08.2014 um 14:18 Uhr</ref> ({{GO 31}} Abs. 1). Der Stadtrat ist ein [http://de.wikipedia.org/wiki/Kollegialorgan Kollegialorgan].
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Der [[Gemeinderat]] ist die Vertretung der [[Gemeindebürger]] ({{GO 30}} Abs. 1 Satz 1). Er entscheidet im Rahmen des {{GO 29}} über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse ({{GO 32}}) bestellt sind ({{GO 30}} Abs. 2). Der Gemeinderat überwacht die gesamte [[Gemeindeverwaltung]], insbesondere auch die Ausführung seiner [[:Kategorie:Beschluss|Beschlüsse]] ({{GO 30}} Abs. 3).
  
'''Der [[Gemeinderat]] ist die Vertretung der [[Gemeindebürger]]''' ({{GO 30}} Abs. 1 Satz 1).
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==Zuständigkeit==
  
Er entscheidet im Rahmen des {{GO 29}} über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind ({{GO 30}} Abs. 2).
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Die Gemeinde wird nach {{GO 29}} durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht  
  
'''Der Gemeinderat überwacht die gesamte [[Gemeindeverwaltung]]''', insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse ({{GO 30}} Abs. 3).
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* der erste Bürgermeister selbständig entscheidet ({{GO 37}}) oder
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* beschließende [[Ausschüsse]] ({{GO 32}}) bestellt sind. ({{GO 30}} Abs. 2)
  
==Aus unserem Grundsatzprogramm==
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==[[Aufgaben des Gemeinderats]] ==
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{{:Aufgaben des Gemeinderats}}
  
===[[Transparenz]]===
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==Rechtsnatur==
Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende [[Information]]. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des [[Datenschutz]]es sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. [[Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]]se sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung ''die'' grundlegende Bedingung für erfolgreiche [[Bürgerbeteiligung]], eine effektive [[Stadtrat]]sarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die [[Kommunalpolitik]].
 
  
==Zuständigkeit==
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Der Gemeinderat ist ein [[Kollegialorgan]] und als Teil der [[Verwaltung]] ein [[Verwaltungsorgan]]. Der Gemeinderat wird also nicht als [[Parlament]] angesehen<ref>{{ISBN 9783782505475}} Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); Pos. 4861 (Teil 3. Ziffer 3.1.2); siehe auch Christine '''Dolderer''', Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.</ref>.
Die Stadt wird nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 GO] durch den Stadtrat verwaltet, soweit nicht
 
*der erste Bürgermeister selbständig entscheidet ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=null Art. 37]) oder
 
*beschließende [[Ausschüsse]] ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V14Art32&st=null Art. 32]) bestellt sind. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 2 GO])
 
  
==Aufgaben==
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==[[Zusammensetzung des Gemeinderats]]==
Der Stadtrat überwacht die gesamte [[Stadtverwaltung]], insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 3 GO])
 
  
==Zusammensetzung==
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{{:Zusammensetzung des Gemeinderats}}
Der Stadtrat Burgkunstadt besteht aus dem ersten [[Bürgermeister]] und 20 Stadtratsmitgliedern<ref> Eine [http://www.burgkunstadt.de/2267_DEU_WWW.php Übersicht über die Stadträte findet sich auf der Homepage der Stadt Burgkunstadt]</ref>  ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1b&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art31&st=null Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 GO]). Die Stadtratsmitglieder werden nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 GO in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt.  Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeister, beträgt in Gemeinden mit mehr als 5000 bis zu 10000 [[Gemeindeeinwohner|Einwohnern]] 20<ref>Die Stadt Burgkunstadt hatte zum 31.12.2012 6524 Einwohner - Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>. (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 GO).
 
  
 
==Ausschlüsse==
 
==Ausschlüsse==
Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder können nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1b&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art31&st=null Art. 31 Abs. 3 GO] nicht sein:
 
  
1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,
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Ehrenamtliche [[Gemeinderatsmitglied]]er können nach {{GO 31}} Abs. 3 nicht sein:
  
2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
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1. [[Beamter|Beamte]] und leitende oder hauptberufliche [[Arbeitnehmer]] dieser Gemeinde,
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2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer [[Verwaltungsgemeinschaft]], der die Gemeinde angehört,
  
 
3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
 
3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  
4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,
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4. Beamte und Arbeitnehmer der [[Rechtsaufsichtsbehörde]], die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der [[gewählter Stellvertreter des Landrats|gewählte Stellvertreter des Landrats]],
  
5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,
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5. ehrenamtliche [[Gemeinderatsmitglied]]er einer anderen Gemeinde,
  
6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,
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6. der [[Erster Bürgermeister|erste Bürgermeister]] der eigenen oder einer anderen Gemeinde,
  
7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.
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7. ein [[Landrat]] in einer [[kreisfreie Gemeinde|kreisfreien Gemeinde]].
  
 
==Abstimmungen==
 
==Abstimmungen==
Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1w&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V4Art48&st=null Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO] darf sich kein Mitglied des Stadtrats bei Abstimmungen der Stimme enthalten.
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Nach {{GO 48}} Abs. 1 Satz 2 darf sich kein [[Mitglied des Gemeinderats]] bei [[Abstimmung]]en der [[Stimmenthaltung|Stimme enthalten]].
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==[[Stadt Burgkunstadt]]==
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===[[Stadtrat]]===
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Der Gemeinderat führt in [[Städte|Städten]] die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung [[Marktgemeinderat]]. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 1 GO]). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt und die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der [[Gemeindebürger]]. Der Stadtrat besteht aus dem [[Erster Bürgermeister|ersten Bürgermeister]] und den Stadtratsmitgliedern<ref>Der Bürgermeister hat in Bayern volles Stimmrecht. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#Bayern abgerufen am 05.08.2014 um 14:18 Uhr</ref> ({{GO 31}} Abs. 1).
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===[[Zusammensetzung des Gemeinderats|Zusammensetzung]]===
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Der Stadtrat Burgkunstadt besteht aus dem ersten [[Bürgermeister]] und 20 [[Stadtratsmitglied]]ern.
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===Aus dem [[Grundsatzprogramm]] des Bürgervereins===
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====[[Transparenz]]====
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Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende [[Information]]. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des [[Datenschutz]]es sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. [[Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]]se sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung ''die'' grundlegende Bedingung für erfolgreiche [[Bürgerbeteiligung]], eine effektive [[Stadtrat]]sarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die [[Kommunalpolitik]].
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==Geschichte==
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Bis 2007 durften in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern [[Ehegatte|Ehegatten]], [[Eltern]] und [[Kinder]] sowie [[Geschwister]] nicht gleichzeitig dem [[Gemeinderat]] angehören (Art. 31 Abs. 3 GO). Diese Vorschrift wurde vor den Kommunalwahlen 2008 gestrichen.<ref>https://www.wahlrecht.de/kommunal/bayern.html</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
*{{GO 29}}Hauptorgane
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* {{GO 29}} Hauptorgane
*{{GO 30}} Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
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* {{GO 30}} Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt31&st=null Art. 31 GO] Zusammensetzung des Gemeinderats
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* {{GO 31}} Zusammensetzung des Gemeinderats
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V14Art32&st=null Art. 32 GO] Aufgaben der Ausschüsse
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* {{GO 32}} Aufgaben der Ausschüsse
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 GO] Geschäftsordnung
+
* {{GO 45}} [[Geschäftsordnung]]
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1w&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V4Art48&st=null Art. 48 GO] Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
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* {{GO 48}} [[Teilnahmepflicht]]; [[Ordnungsgeld]] gegen Säumige
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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==Publikationen==
 
==Publikationen==
* http://de.wikipedia.org/wiki/Kollegialorgan
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* Christine '''Dolderer''', Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.
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===Lexika===
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* [http://de.wikipedia.org/wiki/Kollegialorgan Wipedia Kollegialorgan]
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); Pos. 4861 (Teil 3. Ziffer 3.1.2)
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===Fachartikel===
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* Christine '''Dolderer''', Wie viel [[Parlament]] ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.
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==Links==
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* [https://www.youtube.com/watch?v=y6sYZehnOwg Gerhard Polt, Gemeinderat]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Geschäftsordnung]]
 
* [[Geschäftsordnung]]
 
* [[Kollegialorgan]]
 
* [[Kollegialorgan]]
 +
* [[Kreisrat]]
 +
* [[Kreistag]]
 
* [[Stadtrat (Mitglied)]]
 
* [[Stadtrat (Mitglied)]]
 +
* [[Zusammensetzung des Gemeinderats]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 13. Januar 2021, 11:18 Uhr

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1). Er entscheidet im Rahmen des GO Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (GO Art. 32) bestellt sind (GO Art. 30 Abs. 2). Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse (GO Art. 30 Abs. 3).

Zuständigkeit

Die Gemeinde wird nach GO Art. 29 durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht

Aufgaben des Gemeinderats

Der Gemeinderat entscheidet gemäß GO Art. 30 Abs. 2 im Rahmen des GO Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (GO Art. 32) bestellt sind. Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. (GO Art. 30 Abs. 3)

Rechtsnatur

Der Gemeinderat ist ein Kollegialorgan und als Teil der Verwaltung ein Verwaltungsorgan. Der Gemeinderat wird also nicht als Parlament angesehen<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); Pos. 4861 (Teil 3. Ziffer 3.1.2); siehe auch Christine Dolderer, Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.</ref>.

Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern. (GO Art. 31 Abs. 1)

Die Gemeinderatsmitglieder werden in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeister, beträgt in Gemeinden mit

bis zu 1 000 Einwohnern 8,

mit mehr als 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 12,

mit mehr als 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 14,

mit mehr als 3 000 bis zu 5 000 Einwohnern 16,

mit mehr als 5 000 bis zu 10 000 Einwohnern 20,

mit mehr als 10 000 bis zu 20 000 Einwohnern 24,

mit mehr als 20 000 bis zu 30 000 Einwohnern 30,

mit mehr als 30 000 bis zu 50 000 Einwohnern 40,

mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern 44,

mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern 50,

mit mehr als 200 000 bis zu 500 000 Einwohnern 60.

Die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder einschließlich weiterer Bürgermeister beträgt in der Stadt Nürnberg 70 und in der Landeshauptstadt München 80. Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der in Satz 2 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern. (GO Art. 31 Abs. 2)

Ausschlüsse

Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nach GO Art. 31 Abs. 3 nicht sein:

1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,

2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,

3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,

5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,

6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,

7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.

Abstimmungen

Nach GO Art. 48 Abs. 1 Satz 2 darf sich kein Mitglied des Gemeinderats bei Abstimmungen der Stimme enthalten.

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

Der Gemeinderat führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat. (Art. 30 Abs. 1 GO). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt und die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der Gemeindebürger. Der Stadtrat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Stadtratsmitgliedern<ref>Der Bürgermeister hat in Bayern volles Stimmrecht. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#Bayern abgerufen am 05.08.2014 um 14:18 Uhr</ref> (GO Art. 31 Abs. 1).

Zusammensetzung

Der Stadtrat Burgkunstadt besteht aus dem ersten Bürgermeister und 20 Stadtratsmitgliedern.

Aus dem Grundsatzprogramm des Bürgervereins

Transparenz

Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.

Geschichte

Bis 2007 durften in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören (Art. 31 Abs. 3 GO). Diese Vorschrift wurde vor den Kommunalwahlen 2008 gestrichen.<ref>https://www.wahlrecht.de/kommunal/bayern.html</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); Pos. 4861 (Teil 3. Ziffer 3.1.2)

Fachartikel

  • Christine Dolderer, Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />