Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen

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==Zuständigkeit==

Version vom 31. Mai 2016, 07:36 Uhr

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1). Er entscheidet im Rahmen des GO Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (GO Art. 32) bestellt sind (GO Art. 30 Abs. 2). Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse (GO Art. 30 Abs. 3).

Zuständigkeit

Die Gemeinde wird nach GO Art. 29 durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht

Aufgaben

Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. (GO Art. 30 Abs. 3)

Rechtsnatur

Der Gemeinderat ist ein Kollegialorgan und als Teil der Verwaltung ein Verwaltungsorgan. Der Gemeinderat wird also nicht als Parlament angesehen<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); siehe auch Christine Dolderer, Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.</ref>.

Ausschlüsse

Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nach GO Art. 31 Abs. 3 nicht sein:

1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,

2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,

3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,

5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,

6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,

7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.

Abstimmungen

Nach GO Art. 48 Abs. 1 Satz 2 darf sich kein Mitglied des Gemeinderats bei Abstimmungen der Stimme enthalten.

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

Der Gemeinderat führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat. (Art. 30 Abs. 1 GO). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt und die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der Gemeindebürger. Der Stadtrat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Stadtratsmitgliedern<ref>Der Bürgermeister hat in Bayern volles Stimmrecht. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#Bayern abgerufen am 05.08.2014 um 14:18 Uhr</ref> (GO Art. 31 Abs. 1).

Zusammensetzung

Der Stadtrat Burgkunstadt besteht aus dem ersten Bürgermeister und 20 Stadtratsmitgliedern.

Aus dem Grundsatzprogramm des Bürgervereins

Transparenz

Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende)

Fachartikel

  • Christine Dolderer, Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.

Siehe auch

Fußnoten

<references />