Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 GO] Hauptorgane
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*{{GO 29}}Hauptorgane
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 GO] Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
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*{{GO 30}} Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt31&st=null Art. 31 GO] Zusammensetzung des Gemeinderats
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt31&st=null Art. 31 GO] Zusammensetzung des Gemeinderats
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V14Art32&st=null Art. 32 GO] Aufgaben der Ausschüsse
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V14Art32&st=null Art. 32 GO] Aufgaben der Ausschüsse

Version vom 6. Oktober 2015, 21:06 Uhr

Der Gemeinderat führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.(Art. 30 Abs. 1 GO). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt und die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der Gemeindebürger. Der Stadtrat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Stadtratsmitgliedern<ref>Der Bürgermeister hat in Bayern volles Stimmrecht. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#Bayern abgerufen am 05.08.2014 um 14:18 Uhr</ref> (GO Art. 31 Abs. 1). Der Stadtrat ist ein Kollegialorgan.

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1).

Er entscheidet im Rahmen des GO Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind (GO Art. 30 Abs. 2).

Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse (GO Art. 30 Abs. 3).

Aus unserem Grundsatzprogramm

Transparenz

Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.

Zuständigkeit

Die Stadt wird nach Art. 29 GO durch den Stadtrat verwaltet, soweit nicht

Aufgaben

Der Stadtrat überwacht die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.(Art. 30 Abs. 3 GO)

Zusammensetzung

Der Stadtrat Burgkunstadt besteht aus dem ersten Bürgermeister und 20 Stadtratsmitgliedern<ref> Eine Übersicht über die Stadträte findet sich auf der Homepage der Stadt Burgkunstadt</ref> (Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 GO). Die Stadtratsmitglieder werden nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 GO in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeister, beträgt in Gemeinden mit mehr als 5000 bis zu 10000 Einwohnern 20<ref>Die Stadt Burgkunstadt hatte zum 31.12.2012 6524 Einwohner - Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>. (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 GO).

Ausschlüsse

Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder können nach Art. 31 Abs. 3 GO nicht sein:

1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,

2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,

3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,

5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,

6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,

7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.

Abstimmungen

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO darf sich kein Mitglied des Stadtrats bei Abstimmungen der Stimme enthalten.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />