Gemeindebürger: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemeindebürger sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 2 GO] die [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]], die in ihrer Gemeinde das [[Wahlrecht|Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen]], besitzen.
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Nach dem Stand der Kommunalwahlen 2008 gab es in Burgkunstadt 5.548 wahlberechtigte [[Gemeindebürger]]<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>. Somit wären ca. 555 unterzeichende Gemeindebürger für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt erforderlich.
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==Siehe auch==
 
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Aktuelle Version vom 23. April 2016, 11:00 Uhr

Gemeindebürger sind nach GO Art. 15 Abs. 2 die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.

Vertretung der Gemeindebürger

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1).

Stadt Burgkunstadt

Nach dem Stand der Kommunalwahlen 2008 gab es in Burgkunstadt 5.548 wahlberechtigte Gemeindebürger<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>. Somit wären ca. 555 unterzeichende Gemeindebürger für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt erforderlich.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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