Gemeindebürger: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemeindebürger sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 2 GO] die [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]], die in ihrer Gemeinde das [[Wahlrecht|Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen]], besitzen. | Gemeindebürger sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 2 GO] die [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]], die in ihrer Gemeinde das [[Wahlrecht|Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen]], besitzen. | ||
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Der [[Gemeinderat]] ist die Vertretung der [[Gemeindebürger]] ({{GO 30}} Abs. 1 Satz 1). | Der [[Gemeinderat]] ist die Vertretung der [[Gemeindebürger]] ({{GO 30}} Abs. 1 Satz 1). |
Version vom 23. April 2016, 10:56 Uhr
Gemeindebürger sind nach Art. 15 Abs. 2 GO die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.
Vertretung der Gemeindebürger
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1).
Stadt Burgkunstadt
Nach dem Stand der Kommunalwahlen 2008 gab es in Burgkunstadt 5.548 wahlberechtigte Gemeindebürger<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>. Somit wären ca. 555 unterzeichende Gemeindebürger für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt erforderlich.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>