Gemeindebürger: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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*[[Gemeindeangehörige]]  
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*[[Gemeindeeinwohner]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
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Version vom 23. April 2016, 10:52 Uhr

Gemeindebürger sind nach Art. 15 Abs. 2 GO die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1).

Stadt Burgkunstadt

Nach dem Stand der Kommunalwahlen 2008 gab es in Burgkunstadt 5.548 wahlberechtigte Gemeindebürger<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref>. Somit wären ca. 555 unterzeichende Gemeindebürger für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in Burgkunstadt erforderlich.

Siehe auch