Gemeindebürger: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemeindebürger sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 2 GO] die [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]], die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.
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Gemeindebürger sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 2 GO] die [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]], die in ihrer Gemeinde das [[Wahlrecht|Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen]], besitzen.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[[Gemeindeangehörige]]  
 
*[[Gemeindeangehörige]]  
 
*[[Gemeindeeinwohner]]
 
*[[Gemeindeeinwohner]]

Version vom 16. Juni 2013, 07:05 Uhr

Gemeindebürger sind nach Art. 15 Abs. 2 GO die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.

Siehe auch