Gemeindebürger: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Gemeindebürger sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 2 GO] die [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]], die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen. | + | Gemeindebürger sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 2 GO] die [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]], die in ihrer Gemeinde das [[Wahlrecht|Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen]], besitzen. |
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*[[Gemeindeangehörige]] | *[[Gemeindeangehörige]] | ||
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Version vom 16. Juni 2013, 07:05 Uhr
Gemeindebürger sind nach Art. 15 Abs. 2 GO die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.