Gemeindebürger: Unterschied zwischen den Versionen
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
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Version vom 16. Juni 2013, 07:00 Uhr
Gemeindebürger sind nach Art. 15 Abs. 2 GO die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.