Gemeindebürger: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 
Gemeindebürger sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 2 GO] die [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]], die in ihrer Gemeinde das [[Wahlrecht|Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen]], besitzen.
 
Gemeindebürger sind nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt15 Art. 15 Abs. 2 GO] die [[Gemeindeangehörige|Gemeindeangehörigen]], die in ihrer Gemeinde das [[Wahlrecht|Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen]], besitzen.
 +
 +
Der [[Gemeinderat]] ist die Vertretung der [[Gemeindebürger]] ({{GO 30}} Abs. 1 Satz 1).
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 +
* [[Gemeinderat]]
 
*[[Gemeindeangehörige]]  
 
*[[Gemeindeangehörige]]  
 
*[[Gemeindeeinwohner]]
 
*[[Gemeindeeinwohner]]

Version vom 25. August 2015, 12:30 Uhr

Gemeindebürger sind nach Art. 15 Abs. 2 GO die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1).

Siehe auch