Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren
Version vom 6. Januar 2021, 23:39 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69<ref>Vorläufige Haushaltsführung</ref> Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen.
Normen
- GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2
Siehe auch
Fußnoten
<references/>