Fehlbetrag

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Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein nach GO Art. 66 Abs. 4 entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken. (KommHV-Kameralistik § 23)

Normen

Siehe auch