Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Notunterkunft der Stadt Burgkunstadt vom 30.11.2005

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Notunterkunft der Stadt Burgkunstadt

Vom 30.11.2005

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-1) erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Stadt Burgkunstadt erhebt für die Benutzung ihrer Notunterkunft nebst zugehöriger Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die gesondert nach dem Verbrauch zu ermittelnden Nebenkosten i. S. von § 4 sind in den Gebühren nicht enthalten.

§ 2 Gebührenschuldner

Die Gebühren und Nebenkosten schuldet, wer in der Aufnahmeverfügung gemäß § 3 Abs. 1 der Notunterkunfts-satzung als Benützer bezeichnet ist. Gemeinschaftliche Benützer einer Notunterkunftseinheit i. S. von § 3 Abs. 4 der Notunterkunftssatzung haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Die Gebühren für die Benutzung der Notunterkunft, Pauschale für Wasser und Kanalgebühren betragen monatlich in der Notunterkunft mit Toilette und Waschgelegenheit (Waschbecken) innerhalb der Wohneinheit i. S. von § 3 Abs.4 der Notunterkunftssatzung 50,00 Euro.

§ 4 Nebenkosten

Die Kosten für Strom, Heizung und Abfallentsorgungsgebühren sind in den Gebühren i. S. von § 3 nicht enthalten. Sie werden für jede Wohneinheit gesondert ermittelt. Der Nebenkostenabschlag beträgt monatlich 30,00 Euro.

§ 5 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebühren nach § 3 und die Nebenkosten nach § 4 entstehen — vorbehaltlich § 6 — mit Beginn des jeweiligen Monats, für den sie zu entrichten sind.

(2) Die Gebühren nach § 3 und die Nebenkosten nach § 4 sind — vorbehaltlich § 6 — vor Bezug der Notunterkunft unaufgefordert auf eines der Konten der Stadt Burgkunstadt zu überweisen oder bar in der Stadtkasse der Stadt Burgkunstadt einzuzahlen.

§ 6 Anteilige Gebühr bei Ein- und Auszug

Beginnt oder endet die Nutzung der Wohneinheit während des Monats, werden die Gebühren zeitanteilig (1/30 pro Nutzungstag) erhoben. Der Tag des Beginns und des Endes der Nutzung sind voll gebührenpflichtig. Bei Einzug während des laufenden Monats entstehen die anteiligen Gebühren am Ende des Monats und werden mit denen des Folgemonats fällig; bei Auszug während des laufenden Monats entstehen die anteiligen Gebühren am Tag des Auszugs und werden am Auszugstag fällig.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Burgkunstadt, den 30. November 2005

Stadt Burgkunstadt

P e t t e r i c h

Erster Bürgermeister