Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Jahrmarktes der Stadt Burgkunstadt vom 16.01.2008

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Jahrmarktes der Stadt Burgkunstadt

Vom 16.01.2008

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtungen, die dem Jahrmarkt der Stadt Burgkunstadt dienen, erhebt die Stadt Burgkunstadt Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen des Jahrmarktes benutzt, sei es aufgrund der Zuteilung, sei es durch tatsächliche Inanspruchnahme eines Standplatzes. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Die Gebühr bemisst sich nach der Frontlänge des Standplatzes. Sie beträgt je Markttag 6,00 € pro angefangenen laufenden Meter.

§ 4 - Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Zuteilung eines Standplatzes. Wird ein Platz ohne vorherige Zuteilung benutzt, entstehen sie mit der Benutzung.

(2) Die Gebühren werden mit ihrem Entstehen fällig und werden von einem Beauftragten der Stadt in bar kassiert.

§ 5 Gebührenrückerstattung

Werden die Einrichtungen des Jahrmarktes trotz Zuteilung nicht oder nur teilweise benutzt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung bzw. Gebührenerlass.

§ 6 - In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren bei Jahrmärkten vom 20.02.1986 außer Kraft.

Burgkunstadt, den 16.01.2008

Stadt Burgkunstadt

P e t t e r i c h

Erster Bürgermeister