Entwässerungssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{IB1-1405.12-5}} § 20
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* [[Mustersatzung_(EWS)#.C2.A7_20_Betretungsrecht|Mustersatzung (EWS) § 20]]: (1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.  
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** Siehe hierzu auch die [[Mustersatzung_(EWS)#19._Zu_.C2.A7_20|Anmerkungen]]
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====Geltendes Recht====
  
 
* [[Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Burgkunstadt (Entwässerungssatzung-EWS -) vom 27.05.1998 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 08.07.2009]]
 
* [[Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Burgkunstadt (Entwässerungssatzung-EWS -) vom 27.05.1998 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 08.07.2009]]
* Entwurf der Neufassung: [[Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Burgkunstadt (Entwässerungssatzung - EWS) νom xxx]]
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====de lege ferenda====
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* [[Satzung_für_die_öffentliche_Entwässerungseinrichtung_der_Stadt_Burgkunstadt_(Entwässerungssatzung_-_EWS)_νom_xxx#.C2.A7_20_Betretungsrecht]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
  
 
* [[Betretungsrecht]]
 
* [[Betretungsrecht]]

Version vom 1. Mai 2016, 10:54 Uhr

Normen

Ortsrecht

Mustersatzungen

  • Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. März 2012  Az.: IB1-1405.12-5 § 20
  • Mustersatzung (EWS) § 20: (1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.  

Stadt Burgkunstadt

Geltendes Recht

de lege ferenda

Siehe auch