Drohende Gefahr: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Bayerische Landtag hat in seiner 109. Sitzung der 17. Wahlperiode am 19.07.2017 in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen Drs. 17/16299, 17/17415 (G) beschlossen.
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Der Bayerische Landtag hat in seiner 109. Sitzung der 17. Wahlperiode am 19.07.2017 in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen Drs. 17/16299, 17/17415 (G) beschlossen. In dem Gesetz wurde u.a. die sog. [[drohende Gefahr]] als zusätzliche Gefahrbegriffskategorie im Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) eingeführt. In {{PAG 11}} (Allgemeine Befugnisse) wurde gem. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen folgender Absatz 3<ref>Der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.</ref> eingefügt:
 
 
In dem Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen wurden insbesondere
 
*die sog. [[drohende Gefahr]] als zusätzliche Gefahrbegriffskategorie im Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) eingeführt,
 
*der [[Gewahrsam]] um die Einfügung einer zusätzlichen Alternative der Abwehr einer Gefahr für bestimmte hochrangige Rechtsgüter ergänzt sowie
 
*die bisherige gesetzlich absolute Befristung (Höchstdauer) des [[Präventivgewahrsam]]s von 14 Tagen aufgehoben.
 
 
 
{{PAG 11}} (Allgemeine Befugnisse) wurde gem. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen wie folgt geändert:
 
 
 
a) Nach Art. 11 Abs. 2 wurde folgender Abs. 3 eingefügt:
 
  
 
<blockquote>(3) Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall
 
<blockquote>(3) Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall
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1. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete [[Wahrscheinlichkeit]] begründet oder
 
1. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete [[Wahrscheinlichkeit]] begründet oder
  
2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Gewalttaten von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.  
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2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Gewalttaten von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind ([[drohende Gefahr]]), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.  
  
 
Bedeutende Rechtsgüter sind
 
Bedeutende Rechtsgüter sind
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5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.</blockquote>
 
5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.</blockquote>
  
b) Der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.
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==Normen==
  
==Normen==
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===Bundesrecht===
  
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===={{GG}}====
 
* {{GG 73}} Abs. 1 Nr. 9a: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über ... die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
 
* {{GG 73}} Abs. 1 Nr. 9a: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über ... die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
 
===Einfaches Bundesrecht===
 
  
 
===={{BKAG}}====
 
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===Bayerisches Landesrecht===
 
===Bayerisches Landesrecht===
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Der Begriff der drohenden Gefahr wird in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes verwendet:
 
Der Begriff der drohenden Gefahr wird in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes verwendet:
 
* {{PAG 11}} Allgemeine Befugnisse
 
* {{PAG 11}} Allgemeine Befugnisse
* {{PAG 13}} [[Identitätsfeststellung]] und [[Prüfung von Berechtigungsscheinen]]
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* {{PAG 13}} (Abs. 1 Nr. 1b) [[Identitätsfeststellung]] und [[Prüfung von Berechtigungsscheinen]]
* {{PAG 14}} [[Erkennungsdienstliche Maßnahmen]]
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* {{PAG 14}} (Abs. 1 Nr. 3) [[Erkennungsdienstliche Maßnahmen]]
* {{PAG 16}} [[Platzverweisung]], [[Aufenthaltsanordnung]] und [[Kontaktverbot]]
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* {{PAG 16}} (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2) [[Platzverweisung]], [[Aufenthaltsanordnung]] und [[Kontaktverbot]]
* {{PAG 21}} [[Durchsuchung von Personen]]
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* {{PAG 21}} (Abs. 1 Nr. 3) [[Durchsuchung von Personen]]
* {{PAG 32}} [[Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten]]
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* {{PAG 32}} (Abs. 2 Nr. 1b) [[Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten]]
* {{PAG 32a}} [[Elektronische Aufenthaltsüberwachung]]
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* {{PAG 32a}} (Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) [[Elektronische Aufenthaltsüberwachung]]
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Nach dem [https://www1.bayern.landtag.de/webangebot1/dokumente.suche.maske.jsp?DOKUMENT_TYPE=EXTENDED&STATE=SHOW_VERLAUF&TO_LINK&drs_frame&WP=17&DRSNR=20425 Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425] - soll die [[drohende Gefahr]] als Eingriffsvoraussetzung ferner künftig in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zur Anwendung kommen:
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* {{PAG 15}} Abs. 3 Nr. 1 [[Vorladung]]
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* {{PAG 25}} Abs. 1 Nr. 1b neu [[Sicherstellung]]
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* PAG Art. 30 neu (Abs. 2 Nr. 2b) [[Allgemeine Grundsätze]]: (III. Abschnitt Datenverarbeitung)
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:21. Nach der Überschrift des III. Abschnitts wird folgender Art. 30 eingefügt:
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:„Art. 30 Allgemeine Grundsätze
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:(1) Vorbehaltlich abweichender Regelung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Datenverarbeitungen der Polizei nach diesem Ge-setz, unabhängig davon, ob diese in Akten, Dateien oder anderer Form erfolgen.
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:(2) 1Die [[Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten]] ist zulässig,
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:1. soweit andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten, gefährdet oder wesentlich erschwert ist,
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:2. zur Abwehr von
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:a) Gefahren oder
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:b) '''drohenden Gefahren''' für ein bedeutendes Rechtsgut,
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:,,,"
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* PAG Art. 33 neu ([[Offene Bild- und Tonaufnahmen]])
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* PAG Art. 35 neu Abs. 1 Nr. 1 ([[Postsicherstellung]])
 +
* PAG Art. 36 Abs. 2 neu (bisher {{PAG 33}})
 +
* PAG Art. 40 neu Abs. 1 Nr. 2 ([[Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung]])
 +
* PAG Art. 42 Abs. 4 neu ([[Eingriffe in den Telekommunikationsbereich]])
 +
* PAG Art. 43 Abs. 5 Satz 1 neugefasst (bisher {{PAG 34b}})
 +
* PAG Art. 45 Abs. 1 (bisher {{PAG 34d}})
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* PAG Art. 60 Abs. 3 Nr. 1 (bisher {{PAG 42}})
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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* {{BVerfG 1 BvR 966/09}} [[BKA-Gesetz]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 966/09}} [[BKA-Gesetz]]
  
==Chronologie==
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==Gesetzgebungsverfahren==
  
===Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 31.07.2017===
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===[[Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 31.07.2017]]===
  
* [https://bayrvr.de/2017/01/24/staatskanzlei-bayerisches-sofortprogramm-innere-sicherheit-aenderung-pag-und-baydsg-angekuendigt/ 24.01.2017 - Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 24.01.2017]
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{{:Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 31.07.2017}}
* [https://bayrvr.de/2017/02/21/staatskanzlei-ministerrat-bringt-gesetz-zur-effektiveren-ueberwachung-gefaehrlicher-personen-auf-den-weg/ 21.02.2017 - Staatskanzlei: Ministerrat bringt Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen auf den Weg - Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 21.02.2017]
 
** [https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/ser/gesetzentwuerfe/gesetzentwurf_-_gesetz_zur_effektiveren_%C3%9Cberwachung_gef%C3%A4hrlicher_personen.pdf Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen]
 
* [http://www.bayrv.de/Portals/0/Stellungnahmen/170314_BRV_Stellungn_Gefaehrderueberwachung.pdf 14.03.2017 - Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen]
 
* [https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000010000/0000010223.pdf 29.03.2017 - Bayerischer Landtag - Drucksache 17/16158 - Antrag der  Abgeordneten Katharina Schulze,  Ludwig Hartmann,  Thomas Gehring,  Ulrike Gote,  Jürgen Mistol, Gisela Sengl, Dr. Sepp Dürr, Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Expertenanhörung  zum  Entwurf  eines Gesetzes zur  effektiveren  Überwachung  gefährlicher  Personen]
 
* 04.04.2017 [https://www1.bayern.landtag.de/webangebot1/dokumente.suche.maske.jsp?DOKUMENT_TYPE=EXTENDED&STATE=SHOW_VERLAUF&TO_LINK&drs_frame&WP=17&DRSNR=16299 Gesetzentwurf Drucksache Nr. 17/16299 vom 04.04.2017]
 
* 22.06.2017 Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport
 
** [https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000011500/0000011780.pdf Beschlussempfehlung mit Bericht 17/17415]
 
*19.07.2017
 
** [https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Protokolle/17%20Wahlperiode%20Kopie/17%20WP%20Plenum%20Kopie/109%20PL%20190717%20ges%20endg%20Kopie.pdf#page=57 Plenarprotokoll Nr. 109 Seite 9769-9777; 9781 und Anlage 2]
 
** [https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Protokolle/17%20Wahlperiode%20Kopie/17%20WP%20Plenum%20Kopie/109/109_PL_006_gemeinsamer_aufruf-16299.pdf Protokollauszug]
 
** [https://www1.bayern.landtag.de/www/player/index.html?playlist=https://www1.bayern.landtag.de/lisp/res/metafiles/wp17/17_382/meta_vod_27493.json&startId=undefined Video zum TOP]
 
** [https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000012500/0000012512.pdf Beschluss des Plenums 17/17847] (Zustimmung in geänderter Fassung)
 
*31.07.2017
 
** [https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/GVBl/2017/GVBl-2017-Nr-13.pdf Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13 Seite 388-392]
 
** [https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/GVBl/2017/2017_13/GVBL-2017-13%20S%20388%2017-16299.pdf GVBL-Auszug]
 
  
===[https://www1.bayern.landtag.de/webangebot1/dokumente.suche.maske.jsp?DOKUMENT_TYPE=EXTENDED&STATE=SHOW_VERLAUF&TO_LINK&drs_frame&WP=17&DRSNR=20425 Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425]===
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===[[Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 15.05.2018]]===
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{{:Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 15.05.2018}}
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
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** [[Konkrete Gefahr]]
 
** [[Konkrete Gefahr]]
 
* [[Risiko]] = [[Gefahr]] x [[Wahrscheinlichkeit]]
 
* [[Risiko]] = [[Gefahr]] x [[Wahrscheinlichkeit]]
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* [[Popularklage]]
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==Fußnoten==
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<references/>
  
 
[[Kategorie:Polizei- und Sicherheitsrecht]]
 
[[Kategorie:Polizei- und Sicherheitsrecht]]

Aktuelle Version vom 16. August 2019, 09:26 Uhr

Der Bayerische Landtag hat in seiner 109. Sitzung der 17. Wahlperiode am 19.07.2017 in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen Drs. 17/16299, 17/17415 (G) beschlossen. In dem Gesetz wurde u.a. die sog. drohende Gefahr als zusätzliche Gefahrbegriffskategorie im Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) eingeführt. In PAG Art. 11 (Allgemeine Befugnisse) wurde gem. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen folgender Absatz 3<ref>Der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.</ref> eingefügt:

(3) Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall

1. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder

2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Gewalttaten von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

Bedeutende Rechtsgüter sind

1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,

3. die sexuelle Selbstbestimmung,

4. erhebliche Eigentumspositionen oder

5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

Normen

Bundesrecht

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über ... die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Bayerisches Landesrecht

Polizeiaufgabengesetz – PAG

Der Begriff der drohenden Gefahr wird in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes verwendet:

Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425

Nach dem Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.01.2018 - Drucksache 17/20425 - soll die drohende Gefahr als Eingriffsvoraussetzung ferner künftig in folgenden Vorschriften des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zur Anwendung kommen:

21. Nach der Überschrift des III. Abschnitts wird folgender Art. 30 eingefügt:
„Art. 30 Allgemeine Grundsätze
(1) Vorbehaltlich abweichender Regelung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Datenverarbeitungen der Polizei nach diesem Ge-setz, unabhängig davon, ob diese in Akten, Dateien oder anderer Form erfolgen.
(2) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist zulässig,
1. soweit andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten, gefährdet oder wesentlich erschwert ist,
2. zur Abwehr von
a) Gefahren oder
b) drohenden Gefahren für ein bedeutendes Rechtsgut,
,,,"

Rechtsprechung

Gesetzgebungsverfahren

Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 31.07.2017

Chronologie

Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 15.05.2018

Chronologie

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>