Bundeskriminalamt: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GG 73}} Abs. 1 Nr. 9a: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: ... die Abwehr von Gefahren des internationalen [[Terrorismus]] durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
 
* {{GG 73}} Abs. 1 Nr. 9a: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: ... die Abwehr von Gefahren des internationalen [[Terrorismus]] durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
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==Siehe auch==
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* [[Bundesnachrichtendienst]]
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* [[Bundesamt für Verfassungsschutz]]
  
 
[[Kategorie:Bundesrecht]]
 
[[Kategorie:Bundesrecht]]

Version vom 6. Dezember 2017, 21:18 Uhr

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: ... die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;

Siehe auch