Abgabenerhebungspflicht

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Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften (GO Art. 62 Abs. 1). Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabenerhebung kann strafrechtliche Risiken nach sich ziehen, z.B. eine Bestrafung wegen Untreue<ref>vgl.VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 7-11</ref>. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem Abgabenverzicht (Abgaben werden von vorneherein nicht erhoben) und einem nachträglichen Erlass von Abgaben.

Abgabenverzicht

Der Beitragserlass (im Einzelfall) ist zu unterscheiden vom Beitragsverzicht, also der generellen Unterlassung der Schaffung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung. Letzterer ist grundsätzlich unzulässig<ref>Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148</ref>.

Abgabenerlass

Der Beitragserlass im Einzelfall kann nach KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a i. V. m . AO § 227 zulässig sein. Er führt dann zum Erlöschen der Abgabenschuld<ref>Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148</ref>. Nach AO § 227 (i.V.m. KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, "wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden." Unbillig kann die Einziehung bei Vorliegen persönlicher oder sachlicher Gründe sein<ref>Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148</ref>.

Die Rückforderung rechtswidrig erlassener Abgaben ist nur nach AO § 130 Abs. 2 möglich<ref>vgl. Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis Fallbeispiel 3</ref>.

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />