Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach BGB § 305 Abs. 1 Satz 1 alle für eine Vielzahl von Verträgen<ref>"Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.". (BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00, Amtlicher Leitsatz 1); § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2)</ref> vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (BGB § 305 Abs. 1 Satz 2). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (BGB § 305 Abs. 1 Satz 3).

Vielzahl von Verträgen

"Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.". (BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00, Amtlicher Leitsatz 1); § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2)

Im Einzelnen ausgehandelt

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

  • UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1: Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
    • 1. "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;

Rechtsprechung

  • BGH NJW 2013, 2027: "Wird ein Klauselwerk an mehreren zentralen Punkten ab­geändert, kann dies dafür sprechen, dass die Parteien alle sachlich damit zusammenhängenden Bedingungen in ihren Gestaltungswillen aufgenommen und damit das ganze Klauselwerk ausgehandelt haben (vgl. Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rdnr. 55; Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 BGB Rdnr. 41, jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00, NJW 2002, 138: "Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>