Kameralistik
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Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen
- Verwaltungshaushalt und einen
- Vermögenshaushalt
zu gliedern (GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2).
Normen
- GO Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2