Untersuchungsgrundsatz (Vergabekammer)

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Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (GWB § 163 Abs. 1 Satz 1). Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss (GWB § 163 Abs. 1 Satz 2). Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet (GWB § 163 Abs. 1 Satz 3). Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird (GWB § 163 Abs. 1 Satz 4).

Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten entsprechend. (GWB § 163 Abs. 2)

Normen

  • GWB § 163 [Untersuchungsgrundsatz (Vergabekammer)|Untersuchungsgrundsatz]

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>