Untersuchungsgrundsatz (Vergabekammer)

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Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (GWB § 163 Abs. 1 Satz 1). Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss (GWB § 163 Abs. 1 Satz 2). Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet (GWB § 163 Abs. 1 Satz 3). Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird (GWB § 163 Abs. 1 Satz 4).

Normen

  • GWB § 163 [Untersuchungsgrundsatz (Vergabekammer)|Untersuchungsgrundsatz]

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>