Schätzung des Auftagswerts bei Planungswettbewerben
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Bei einem Planungswettbewerb nach VgV § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer (VgV § 3 Abs. 12 Satz 1). Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt (VgV § 3 Abs. 12 Satz 2).
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13)
- Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 8)
- VgV § 3 Abs. 12 (Schätzung des Auftragswerts): Bei einem Planungswettbewerb nach VgV § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.
- Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 8)
Siehe auch
Fußnoten
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