Kreislaufwirtschaft

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Normen

Kreislaufwirtschaftsgesetz

  • KrWG § 1 Abs. 1: Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

Publikationen

Handbücher

Pressemitteilungen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>