Amtspflichtverletzung

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Jeder Beamte muß die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen<ref>(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, NZV 1992, 298 = LM Art. 34 GrundG Nr. 169 = BGHRBGBB § 839 I 1 Verschulden 18)</ref>.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90: "1. Nimmt ein Beamter in Überschreitung seiner Zuständigkeit eine Amtshandlung vor, durch die ein Dritter geschädigt wird (hier: Absperrung eines Entwässerungsgrabens mit der Folge der Überschwemmung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Abwehr einer Wassergefahr für ein Wohngebiet), so kann dies eine Schadensersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) begründen. 2. § 904 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Einwirkung auf das Eigentum in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erfolgt. 3. Zur Frage der Entschädigungspflicht aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das infolge seiner Lage an einem Gewässer künstlich entwässert wird, zum Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser durch Absperrung eines Zuflußgrabens zu einem Schöpfwerk nicht nur vorübergehend überschwemmt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>