Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren
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Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist.
Normen
- GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1
Siehe auch
Fußnoten
<references/>