Pflicht zur Fristverlängerung

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Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in VgV § 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,

  1. wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in den Fällen des § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder
  2. wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. (VgV § 20 Abs. 3 Satz 1)

Die Fristverlängerung muss gemäß VgV § 20 Abs. 3 Satz 2 in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde (VgV § 20 Abs. 3 Satz 3).

Normen

Siehe auch