Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind (Artikel 3 Nitratrichtlinie)

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Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind, und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) ergriffen werden, werden von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien des Anhangs I der Nitrat-Richtlinie bestimmt (Artikel 3 Abs. 1 Nitrat-Richtlinie).

Die Mitgliedstaaten hatten erstmals bis 19.12.1993<ref>Die Nitrat-Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekanntgegeben. Vgl. auch Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0008</ref> alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete auszuweisen. Sie hatten die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung zu unterrichten.

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihr Verzeichnis der gefährdeten Gebiete wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses.

Die Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, befreit, wenn sie die in Artikel 5 der Nitrat-Richtlinie genannten Aktionsprogramme nach den Vorgaben dieser Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet durchführen.

Gesetzgebungsverfahren

Normen

Publikationen

Links