Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

Aus Kommunalwiki
Version vom 6. September 2020, 17:45 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach WHG § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, nach WHG § 27 Abs. 1 so zu bewirtschaften, dass

  1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
  2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Oberirdische Gewässer, die nach WHG § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind nach WHG § 27 Abs. 2 so zu bewirtschaften, dass

  1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
  2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Normen

Siehe auch