Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

Aus Kommunalwiki
Version vom 11. August 2020, 14:16 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Es besteht für jedermann ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, siehe {{BayUIG}}. Nach {{BayUIG 3}} Absatz 1 Satz 1 hat jede Person nach Maßgab…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Es besteht für jedermann ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, siehe Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006. Nach BayUIG Art. 3 Absatz 1 Satz 1 hat jede Person nach Maßgabe des Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des BayUIG Art. 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. (BayUIG Art. 3 Abs. 1 Satz 2

Fußnoten

<references/>