Verbandssatzung der regionalen Planungsverbände
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Die Verbandssatzung muss nach BayLplG Art. 9 Abs. 1 Satz 1 die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen. Eine Regelung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung, wenn die Aufgabenwahrnehmung umlagenrelevant ist (BayLplG Art. 9 Abs. 1 Satz 2).
Normen
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Verbandssatzung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>