Tagesordnung (Mitgliederversammlung)
Version vom 15. Mai 2020, 16:48 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird (BGB § 32 Abs. 1 Satz 2).
Normen
- BGB § 32 Abs. 1 Satz 2: Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.