Tagesordnung (Mitgliederversammlung)
Version vom 15. Mai 2020, 15:56 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Normen
- BGB § 32 Abs. 1 Satz 2: Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.