Einberufung der Mitgliederversammlung

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Normen

  • BGB § 58 Nr. 4: Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: ... 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.