Vereinsstrafe
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"Strafen, die eine Vereinssatzung zur Sicherung mitgliedschaftlicher Pflichten vorsieht, sind keine Vertrags-, sondern Vereinsstrafen und können vom ordentlichen Gericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Strafbeschluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, die Strafvorschrift gesetz- oder sittenwidrig ist und ob die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist. Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht machen und die Verletzung dieser Vereinspflicht mit Geldstrafe bedrohen."<ref>BGH, Urteil vom 04.10.1956 - II ZR 121/55 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
Rechtsprechung
Publikationen
Kommentierungen
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 § 25 Rn. 2, 13 ff.
Fachbücher
- Ulrich Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, Mohr (Siebeck) (1957)
Fachaufsätze
Siehe auch
Fußnoten
<references/>