Mitgliedschaft im Verein
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Normen
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- AGG § 18 (Mitgliedschaft in Vereinigungen) Abs. 2: Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.