Klageerhebung

Aus Kommunalwiki
Version vom 27. April 2020, 17:20 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „==Klage im Verwaltungsrechtsweg== Die Klage ist nach {{VwGO 81}} Abs. 1 Satz 1 bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Klage im Verwaltungsrechtsweg

Die Klage ist nach VwGO § 81 Abs. 1 Satz 1 bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie nach VwGO § 81 Abs. 1 Satz 2 auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (VwGO § 81 Abs. 2).

Normen

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Siehe auch