Druckwerke

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Druckwerke im Sinn des Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) sind nach BayPrG Art. 6 Abs. 1 alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.