Eintragung in das Vereinsregister

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Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (BGB § 56).

Hinweis: Die Gründung kann auch durch weniger als sieben Personen (mindestens zwei) erfolgen. Fehlende Mitglieder können zwischen Grüdung und Eintragung noch beitreten.

Normen

Fußnoten

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