Vereinsverbot

Aus Kommunalwiki
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Vereinigungen,

  • deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder
  • die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
  • gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten,

sind nach GG Art. 9 Abs. 2 verboten. Das Verbot tritt nicht automatisch ein, sondern ein Verein darf nach VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1 erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).

Normen

Grundgesetz (GG)

Vereinsgesetz

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Siehe auch