Nachprüfungsverfahren
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Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 im Oberschwellenbereich Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 97 Abs. 6 (Grundsätze der Vergabe)