Stadtratssitzung-2016-05-03-TOP-06-Neufassung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Burgkunstadt

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Stichworte: Betretungsrecht

Sachverhalt

Diskussion

Stellungnahme der Fraktion des Bürgervereins

Die nachfolgende Textpassage wurde vor der Stadtratssitzung vorbereitet und nicht wörtlich verlesen, sondern lediglich in ihren Grundzügen in freier Rede mitgeteilt. Es kann daher sein, dass in der Stadtratssitzung nicht alle hier wiedergegebenen Inhalte zum Vortrag kamen. Es gilt das gesprochene Wort.

MaDi: Wir werden der Neufassung der Entwässerungssatzung wegen des darin enthaltenen § 20 (Betretungsrecht) nicht zustimmen:

Die Regelung in § 20 stellt nach unserer Lesart eine anlasslose, verdachtsunabhängige Überwachung unserer Bürger dar. Nach dem Wortlaut müsste jeder Bürger damit rechnen, dass seine Toiletten z.B. - ohne dass auch nur der Ansatz eines Anfangsverdachts vorliegt - von einem Mitarbeiter der Stadt auf unzulässige Stoffe wie z.B. Medikamente kontrolliert werden. Die Stadt räumt sich damit mehr Befugnisse ein als sie etwa Polizei und Staatsanwaltschaften haben. Das wäre etwa so, als würde ein Polizist an der Türe irgendeines Bürgers dieser Stadt klingeln und sagen, er wolle nur mal schnell den Rechner des Bürgers kontrollieren, dass da keine illegalen Kopien drauf sind. Weigert sich der Bürger, muss er eine Strafe zahlen und macht sich ggf. noch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar.

GG Art. 13 Abs. 1 erklärt die „Wohnung“ für unverletzlich (entsprechend BV Art. 106 Abs. 3). Diese Verfassungsnormen sollen die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der „Wohnung“ weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 76, 83 <88>; 97, 228 <265>)</ref>.

Rechtsgrundlage des in § 20 geregelten Betretungsrechts ist GO Art. 24 Abs. 3. Der BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2007 - 15-VII-06 fordert für eine sog. verfassungskonforme Auslegung dieser Norm:

GG Art. 13 Abs. 7 ist für die Fälle des Betretungsrechts in GO Art. 24 Abs. 3 - soweit er Wohnungen betrifft - in verfassungskonformer Auslegung um die Einschränkungen zu ergänzen, die sich aus dem unmittelbar anzuwendenden GG Art. 13 Abs. 7 ergeben.

Diese sind:

"Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden."

Keine einzige dieser Einschränkungen ist im Entwurf der EWS neu § 20 genannt. Das Landratsamt als Rechtsaufsicht hat sich mit keinem einzigen unserer obigen Argumente auseinandergesetzt, sondern lediglich auf eine Aussage des Innenministeriums verwiesen, aus der sich ebenfalls keine Widerlegung unserer Argumente ergibt.

Ich halte die Regelung des § 20 für einen eindeutigen Verstoß gegen bayerisches und bundesdeutsches Verfassungsrecht. Die Fraktion des Bürgervereins stimmt ihr daher nicht zu.

Ich bitte um namentliche Protokollierung.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Burgkunstadt gem. dem als Anlage beigefügten Satzungsentwurf.

Beschluss

mehrheitlich angenommen (14/3 - MD, TM, VF)